Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Sunbit Energietechnik GmbH mit Sitz in der Bgm. Sailer Str. 32, 86483 Balzhausen, Telefon +49 (0) 82 81 – 50 89 10 („Sunbit“), regeln den Verkauf der durch Sunbit angebotenen Produkte und das Erbringen der durch Sunbit im Zusammenhang mit diesen Produkten angebotenen Leistungen für ihre Geschäftspartner („Kunde“).

1.2. Die AGB gelten sowohl für Kunden, die Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sind, als auch für Kunden, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind.

1.3. Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen bestimmen sich, in nachfolgender Reihenfolge, aus (i) einem zwischen Sunbit und dem Kunden geschlossenen Einzelvertrag mit Anlagen; (ii) dem Angebot, der Bestellung und der dazugehörigen Auftragsbestätigung (zusammen der „Auftrag“); (iii) ergänzenden Leistungsbeschreibungen, einschließlich auch etwaig herausgegebener Bedienungsanleitungen und technischen Spezifikationen für die Produkte; (iv) diesen AGB; und (v) den gesetzlichen Bestimmungen (zusammen der „Vertrag“).

1.4. Ist der Kunde ein Unternehmer, gelten die nachstehenden AGB für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Sunbit und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrags. Diese AGB gelten auch dann, wenn Sunbit in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

 

2. Angebote | Vertragsschluss | Vertragsgegenstand

2.1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 7.1 sind die Angebote von Sunbit gegenüber Unternehmern, gleich ob mündlich oder schriftlich erteilt, freibleibend und unverbindlich.

2.2. Nicht bindend sind Angaben in Broschüren, Prospekten, Anzeigen, Online-Medien und sonstigen, von Sunbit veröffentlichten Werbematerialien. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material, Gewicht o.ä. bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten.

2.3. Die Angebote und/oder Aktionsangebote auf der Homepage von Sunbit stellen keine bindenden Vertragsangebote dar. Sie sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden für das jeweilige Produkt oder die Leistung.

2.4. Die durch den Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot des Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrags sowie ggf. eines Montagevertrags mit Sunbit für die Montage und Inbetriebnahme der angebotenen Produkte.

2.5. Sunbit ist berechtigt, ein Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrags innerhalb von 4 (vier) Wochen durch Auftragsbestätigung und/oder Rechnungsstellung anzunehmen. Der Auftragsannahme gleich ist das Versenden der Rechnung.

2.6. Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung näher bezeichneten Produkte sowie die dort genannten Dienst- und Werkleistungen. Weitergehende Leistungen wie z.B. die Demontage von Anlagen oder die Reinigung des Aufstellungsorts als vorbereitende Maßnahmen für die Installation der beauftragten Produkte, bedürfen einer gesonderten Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.

2.7. Ist das gewünschte Produkt nicht verfügbar ist, informiert Sunbit den Kunden hierüber unverzüglich und unterbreitet, soweit möglich, ein Ersatzangebot. Lehnt der Kunde das ersatzweise angebotene Produkte ab oder kann ein Ersatzprodukt nicht angeboten werden, steht den Parteien ein Sonderrücktrittsrecht zu. Sunbit wird dann bereits geleistete Anzahlungen dem Kunden unverzüglich erstatten. Auf Ziff. 3.3 wird verwiesen.

 

3. Leistungen von Sunbit

3.1. Die durch Sunbit angebotenen und durch den Kunden beauftragten Produkte und Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag.

3.2. Die im Lieferumfang von Sunbit enthaltene Unterkonstruktion der PV-Anlage ist ein handelsübliches Produkt mit einer angemessenen Qualität von einem anerkannten Hersteller. Die Lieferung eines bestimmten Fabrikats ist nicht vereinbart und geschuldet.

3.3. Sunbit macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass aufgrund der weltweiten Lieferprobleme, insbesondere auch bei Komponenten für PV-Anlagen, aktuell die Lieferung bestimmter Fabrikate von Anlagen und Komponenten nicht zugesichert werden kann. Die Lieferung eines anderen Fabrikats berechtigt dann nicht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 2.7, wenn es sich um ein mindestens gleich- oder höherwertiges Produkt des gleichen oder eines vergleichbaren Herstellers mit vergleichbaren Garantien handelt oder um eine aktuellere Modellreihe des Herstellers, welche in Funktion, Qualität, Größe und Form nicht wesentlich von den Vorgängermodellen abweicht. Sunbit wird den Kunden unverzüglich informieren, wenn Lieferschwierigkeiten absehbar sind.

3.4. Die mit der durch Sunbit angebotenen Gerüstpauschale abgegoltenen Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag. Sind darüberhinausgehende Gerüste und Hilfsmittel für den Aufbau und die Montage der Anlagen erforderlich, werden diese gesondert berechnet. Sunbit wird ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

3.5. Sunbit bereitet bzgl. der PV-Anlage die Netzanfrage vor und übermittelt diese an den zuständigen Netzbetreiber. Ebenso obliegt Sunbit die Anmeldung und Fertigmeldung der Anlagen bei dem zuständigen Netzbetreiber. Nicht Gegenstand der durch Sunbit zu erbringenden Leistungen ist das Setzen von Messsystemen, einschließlich des Zweirichtungszählers. Diese Leistung ist gesondert durch den Kunden zu beauftragen.

3.6. Ebenfalls nicht Gegenstand des durch Sunbit angebotenen Leistungsumfangs sind die Neuinstallation oder Erweiterung eines Zählerschranks, Anpassung der vorhandenen Elektroinstallation im Gebäude des Kunden, Herstellen eines Internetanschlusses und Bereitstellen der für den Internetanschluss erforderlichen Geräte, z.B. einen Router, und die Abstimmung mit den Anbietern der Telekommunikationsleistungen. Auf die Mitwirkungsleistungen des Kunden gem. Ziff. 5.5 und 5.6 wird verwiesen.

3.7. Die Leistung der PV-Anlage wird durch die Anzahl und die Leistung der verwendeten Module bestimmt. Die Leistung der installierten PV-Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen als im Auftrag angegeben. Die im Auftrag angegebene Leistung und der Preis beziehen sich ausschließlich auf die Anzahl der Module und deren jeweilige Nennleistung, wie sie sich aus dem durch den Hersteller der Module herausgegebenen technischen Datenblatt ergeben. Sie sind jedoch ausdrücklich keine Zusicherung bzgl. der Gesamtleistung der PV-Anlage.

3.8. Ändert sich die in der Bestellung angegebene Anzahl von Modulen oder die Nennleistung des Speicher-Systems nachträglich auf Wunsch des Kunden, bietet Sunbit diese gesondert zu vergütenden Mehrleistungen im Rahmen eines Nachtragsangebots an.

3.9. Hat der Kunde bei Sunbit die Vorbereitung für einen Stromtarif gebucht, welcher nicht durch Sunbit, sondern durch ein rechtlich selbständiges Drittunternehmen angeboten wird, obliegt Sunbit ausschließlich die technische Vorbereitung für die Strombelieferung nach den Anforderungen der Drittunternehmens, soweit dies technisch umsetzbar ist. Der Abschluss des Stromliefervertrags über die Belieferung mit Strom erfolgt jedoch unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittunternehmen. Sunbit ist hieran nicht beteiligt.

 

4. Sonderrücktrittsrechte der Parteien

4.1. Sunbit kann ohne Anspruch des Kunden auf Schadenersatz vom Vertrag zurücktreten, wenn die technischen, baulichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen vor Ort eine Durchführung des Auftrags zu den vereinbarten Bedingungen nicht ermöglichen und der Kunde trotz Mahnung durch Sunbit die Mängel nicht binnen 4 (vier) Wochen nach Mitteilung fachgerecht behoben hat. Auf Ziff. 5 und 6. wird verwiesen.

4.2. Den Parteien steht auch dann ein Sonderrücktrittsrecht zu, wenn die Voraussetzungen gem. Ziff. 5. und 6. im Falle eines Neubaus oder eines denkmalgeschützten Hauses (siehe Ziff. 5.7) aufgrund eines nicht durch eine der Parteien zu vertretenden Umstandes nicht binnen 12 (zwölf) Monaten nach Auftragserteilung geschaffen wurden. Liegen im Falle eines Neubaus oder eines denkmalgeschützten Gebäudes erst mehr als sechs (6) Monate nach Vertragsschluss die Voraussetzungen für den Beginn der Ausführung der Leistungen vor, steht es Sunbit frei, den Auftrag auf Basis der dann geltenden Bedingungen neu zu kalkulieren. Führt die Neukalkulation des Auftrags zu einer Erhöhung der Vergütung, steht dem Kunden ein Sonderrücktrittsrecht zu.

4.3. Ist die Zustimmung des Netzbetreibers, von Behörden oder sonstigen Dritten für die Herstellung der beauftragten Anlagen erforderlich, steht den Parteien ein Sonderrücktrittsrecht zu, wenn Genehmigungen verweigert werden, ohne dass dieses durch eine Partei zu vertreten ist, und die Genehmigungen auch bei Aufwenden eines angemessenen Aufwands nicht erlangt werden können.

4.4. Geht dem Abschluss über den Kauf und die Installation einer Anlage ein Antragsverfahren über Fördermittel voran und werden die Fördermittel abgelehnt, steht dem Kunden ein außerordentliches Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Auf Ziff. 14. wird ergänzend verwiesen.

4.5. Dem Kunden steht darüber hinaus ein Sonderrücktrittsrecht zu, wenn er den Vertrag unter dem Vorbehalt einer Finanzierungszusage durch Dritte schließt und der Dritte die Finanzierung ablehnt. Auf Verlangen von Sunbit hat der Kunde einen Nachweis für die versagte Finanzierung vorzulegen.

4.6. Bis zum Ausüben des Sonderrücktrittsrechts auf Wunsch des Kunden bereits durch Sunbit erbrachte Leistungen sind entsprechend den Bedingungen des Vertrags zu vergüten. Gleiches gilt, wenn der Kunde geschuldete Mitwirkungshandlungen nicht, oder nicht innerhalb vereinbarter Fristen erbracht hat. Auf Ziff. 5 und 6. wird verwiesen.

 

5. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn, d.h. insbesondere der Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Schwerlastfahrzeuge, Nutzfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) sichergestellt ist, Dachflächen (bei Montage einer PV-Anlage) unverbaut bzw. die vorgesehenen Aufstellungsorte (z.B. in Keller oder Technikraum) besenrein und die für die Aufstellung und Montage benötigten Flächen freigeräumt sind.

5.2. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, Sunbit unentgeltlich jeweils einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsfläche zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass Materialien und Baustoffe auf der Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten sicher vor dem Zugriff Dritter gelagert werden können. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

5.3. Der Kunde stellt einen Zählerschrank gem. den jeweils aktuellen Anforderungen nach VDE/TAB Standard oder anderen, sich aus dem Vertrag ergebenden Anforderungen, zur Verfügung. Ist Liefergegenstand eine Ladestation, hat der Kunde eine 63 A Absicherung am Hausanschlusskasten und eine 50 A Zählervorsicherung auf eigene Kosten bereitzustellen.

5.4. Vor Beginn der Leistungserbringung wird der Kunde Sunbit alle für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen in Bezug auf die Lage von Strom-, Gas-, Wasserleitungen und ähnlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen.

5.5. Der Kunde hat auf eigene Kosten die für die Verbindung der Anlagen mit dem Internet erforderlichen Anschlüsse und Geräte bereitzustellen. Bis zum vereinbarten Montagetermin hat der Kunde insbesondere auf eigene Kosten eine feste, mit dem Router verbundene, steckerfertige Netzwerkleitung am Standort des Stromspeichers bzw. des Wechselrichters bereit zu stellen, welche eine stabile Internetverbindung mit der sich aus dem Vertrag ergebenden Upload/Download-Leistung sicherstellt. Ergibt sich aus dem Angebot keine abweichende Leistung ist eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Mbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von 512 kB/s bereitzustellen. Die Anlagen werden von Sunbit unter Verwendung eines störungsfreien Netzwerk-Switchs mit dem Netzwerk verbunden. Ist eine durch den Kunden vorbereitete Netzwerkleitung am vereinbarten Montagetermin nicht vorhanden, verlegt Sunbit lose Netzwerkkabel, um die erforderliche Verbindung zwischen dem Router und dem Stromspeicher bzw. Wechselrichter herzustellen. Eine Verlegung der Netzwerkkabel in Kabelrohren bzw. Kabelkanälen ist von Sunbit nicht geschuldet. Das Einbringen der lose verlegten Netzwerkkabel in Kabelrohre bzw. Kabelkanäle obliegt dem Kunden.

5.6. Weitere technische Anforderungen, welche durch den Kunden zur Verfügung zu stellen sind, können sich aus dem Auftrag ergeben.

5.7. Handelt es sich am Leistungsort um einen Neubau oder ein denkmalgeschütztes Gebäude, sind die technischen, baulichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen bis längstens 12 (zwölf) Monate nach Auftragserteilung durch den Kunden herzustellen, ansonsten steht jeder Partei nach Maßgabe der Bestimmung in Ziff. 4.2 ein Sonderkündigungsrecht zu.

5.8. Soweit durch den Netzbetreiber gefordert, hat der Kunde die für die Abgabe der Anmeldung und Fertigmeldung der Anlagen erforderlichen Erklärungen abzugeben und hierfür vorbereitete Formulare zu unterzeichnen.

 

6. Besondere Voraussetzungen | Mitwirkungspflichten des Kunden bei der Montage von PV-Anlagen

6.1. Für etwaig erforderliche, kleinere Ausbesserungsleistungen am Mauerwerk im Rahmen der Leistungserbringung hat der Kunde Sunbit auf eigene Kosten die hierfür erforderliche Farbe in dem von ihm gewünschten Farbton zur Verfügung zu stellen.

6.2. Wird die PV-Anlage auf einem Ziegeldach montiert, hat der Kunde Sunbit vor Beginn der Ausführung der Montage eine angemessene Anzahl von Dachziegeln bzw. Firstziegeln zur Verfügung zu stellen, damit Ziegel, die bei der Montage beschädigt werden, ersetzt werden können. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund von durch Sunbit vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigten Ziegeln bleiben hiervon unberührt. Sind die beim Kunden verbauten Ziegel nicht mehr am Markt erhältlich, besteht im Falle der Haftung von Sunbit lediglich der Anspruch auf Ersatz der beschädigten Ziegel durch ein vergleichbares Modell.

6.3. Bei Montage einer PV-Anlage obliegt dem Kunden die Bereitstellung der Dimensionierung, Auslegung und Anpassung eines Schneefangs.

6.4. Der Kunde haftet dafür, dass der Aufstellungsort bei Aufnahme der Leistungserbringung durch Sunbit die Voraussetzungen für die Montage einer PV-Anlage aufweist. Insbesondere hat das Dach die für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Hierzu zählen (i) Erfüllen der statischen Anforderungen für die Aufnahme des zusätzlichen Gewichts; (ii) Vorhandensein des erforderlichen Unterbaus sowie der Dämm- und Isolierschichten, (iii) ordnungsgemäße Dachkonstruktion, (iv) fachgerechter Dachaufbau und (v) ordnungsgemäß verlegte Dachziegel. Der Kunde hat diese Voraussetzungen vor Beginn der vereinbarten Leistungserbringung durch ein hierfür qualifiziertes Unternehmen prüfen und etwaig erforderliche Mangelbeseitigungsleistungen erbringen zu lassen. Insbesondere obliegt dem Kunden die Überprüfung der Statik und das Einholen eines etwaig erforderlichen Gutachtens.

6.5. Sunbit macht darauf aufmerksam, dass die brandschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Montage einer PV-Anlage bundesweit nicht einheitlich geregelt sind. Sunbit kann den Kunden daher lediglich auf mögliche Genehmigungsvorbehalte hinweisen. Zu den Leistungen von Sunbit gehört jedoch ausdrücklich nicht die Überprüfung der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Montage einer PV-Anlage, einschließlich auch der Überprüfung möglicher Blendwirkungen am Installationsort sowie der jeweils geltenden bau-, brandschutz- oder denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen.

6.6. Sunbit macht darauf aufmerksam, dass es im Rahmen der Montageleistungen zu leichteren Verschmutzungen auf der Baustelle kommen kann sowie Material zu entsorgen ist. Eine Reinigung der Baustelle oder auch die Beseitigung von Baumaterial ist ausdrücklich nicht Gegenstand der beauftragten Leistungen und bedarf einer gesonderten Beauftragung sowie auch Vergütung.

 

7. Vergütung | Zahlungsbedingungen| Vertragsstrafe

7.1. Sunbit ist 14 (vierzehn) Tage ab Angebotsdatum an die im Angebot enthaltenen Preise gebunden. Im Übrigen ergeben sich die Zahlungsbedingungen aus dem Vertrag.

7.2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, sind die angegebenen Preise inkl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, verstehen sich die Preise zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

7.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung des Aufstellungsorts und/oder Änderungen der Rechnungen, z.B. des Rechnungsempfängers, berechnet Sunbit hierfür eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 49,00 brutto. Dem Kunden steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

7.4. Kann aus Gründen, welche der Kunde zu vertreten hat, Sunbit an dem geplanten und zuvor angekündigten Termin die Montageleistung nicht ausführen, z.B., weil die durch den Kunden zu leistenden Mitwirkungspflichten am Aufstellungsort nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht worden sind, rechnet Sunbit hierfür eine durch den Kunden zu tragende Rüstpauschale in Höhe von EUR 250 brutto ab. Dem Kunden steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

7.5. Leistungen, die nicht Gegenstand des Auftrags sind oder hiervon abweichen, werden gesondert zu den jeweils geltenden und durch Sunbit bekanntgegebenen Bedingungen abgerechnet.

7.6. Soweit nicht abweichend vereinbart, verstehen sich die Preise „ab Lager“, einschließlich einer üblichen Verpackung, exklusive Fracht, Zoll, Versicherung, Montage und sonstiger Nebenkosten. Diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

7.7. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Sunbit berechtigt nach Auftragserteilung und vor Ausführung der Leistungen eine Abschlagsrechnung in Höhe von 20% des Auftragswertes zu stellen.

7.8. Die Vergütung ist zahlbar ohne Abzüge.

7.9. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind geschuldete Zahlungen binnen 7 (sieben) Tagen nach, Stellung der Abschlagsrechnung, Abnahme des Gewerks bzw. Lieferung der jeweiligen Waren auf das Konto von Sunbit ohne Abzüge anzuweisen. Sunbit ist nach Maßgabe der Bestimmung in Ziff. 10. zu Teilabnahmen berechtigt.

7.10. Im Falle des Verzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist Sunbit berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

7.11. Befindet sich der Kunde in Verzug, oder bestehen begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit, sind alle offenen Rechnungen von Sunbit sofort zur Zahlung fällig.

7.12. Schuldbefreiende Zahlungen des Kunden können ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto von Sunbit geleistet werden.

7.13. Ist der Kunde ein Verbraucher und tritt er ohne Rechtsgrund nach Ablauf der Widerrufsfrist gem. Ziff. 17.1 vom Vertrag zurück oder storniert er ihn, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Netto-Auftragswerts, wie er sich aus dem Auftrag ergibt, verwirkt. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass Sunbit kein, oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Gleiches gilt, soweit der Kunde ein Unternehmer ist und ohne Rechtsgrund vom Vertrag zurücktritt bzw. diesen storniert.

 

8. Aufrechnung | Zurückbehaltungsrecht

8.1. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten sind oder von Sunbit anerkannt wurden.

8.2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

9. Lieferung | Gefahrübergang

9.1. Verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform, wobei E-Mail ausreichend ist, wenn die Parteien im Rahmen der Vertragsdurchführung üblicherweise auf elektronischem Wege kommunizieren.

9.2. Im Auftrag genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich.

9.3. Schriftlich bestätigte Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager von Sunbit verlassen hat. Gleiches gilt, wenn die Ware ohne Verschulden von Sunbit nicht rechtzeitig versendet, aber die Versandbereitschaft mitgeteilt werden kann.

9.4. Mit der Anlieferung der Produkte am Leistungsort geht die Gefahr für die Produkte auf den Kunden über. Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von Sunbit verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absenden der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde haftet für alle Schäden und Mehrkosten.

9.5. Der Beginn der von Sunbit angegebenen Lieferfrist setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere Zahlungseingang, rechtzeitige Einholung und Vorlage behördlicher und sonstiger Genehmigungen und Bauunterlagen sowie die Klärung aller technischen Fragen voraus.

9.6. Sunbit ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

9.7. Wird Sunbit trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen bzw. Verfügungen, eine Pandemie, kriegerische Handlungen, etc.), auch wenn sie bei Lieferanten oder Vorlieferanten eintreten, gehindert, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird für Sunbit in diesen Fällen die Lieferung der Leistung unmöglich, wird Sunbit von den Leistungspflichten befreit. Ein Schadenersatzanspruch für den Kunden entsteht nicht.

9.8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Sunbit berechtigt, sich den hierdurch entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzen zu lassen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

9.9. Wird bei einem verbindlichen Liefertermin die Lieferung durch Verschulden von Sunbit verspätet ausgeführt und erleidet der Kunde einen Verspätungsschaden, kann er frühestens für die Zeit nach Ablauf der von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens 3 (drei) Wochen eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen, maximal jedoch für jede volle Woche nach Ablauf der Nachfrist 0,5 %, jedoch höchstens 3 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz nur insoweit, als dass sie sich auf atypische und nicht vorhersehbare Schäden bezieht.

9.10. Die Lieferung ist durch den Kunden bei Übernahme auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind im Übergabeprotokoll schriftlich zu vermerken. Sunbit ist unverzüglich über festgestellte Schäden zu unterrichten.

 

10. Abnahme der Anlagen

10.1. Die Abnahme der Anlagen erfolgt nach erfolgreicher Montage und Inbetriebnahme durch Sunbit. Die Parteien führen eine förmliche Abnahme durch. Die Abnahme wird durch die Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls durch den Kunden einerseits und Sunbit, bzw. den durch Sunbit ggf. beauftragten Installateur andererseits abgeschlossen.

10.2. Sunbit ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Gewerke (z.B. Dachmontage der PV-Anlage, Lieferung und Installation eines Batteriespeichersystems) Teilabnahmen durchzuführen, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Die Bestimmungen gem. Ziff. 10.1 gelten für Teilabnahmen entsprechend.

10.3. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme der Leistungen nicht verweigern. Ein unwesentlicher Mangel im Sinne dieser Vorschrift ist ein Mangel, der den Einsatz der Anlagen zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht einschränkt, sowie auch keine Folgeschäden an bestehenden Geräten und Installationen des Kunden befürchten lässt.

10.4. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlagen nicht innerhalb einer von Sunbit gesetzten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist.

10.5. Ist der Kunde Unternehmer, steht die vorbehaltlose Ingebrauchnahme der Anlagen der Abnahme gleich, soweit keine wesentlichen Mängel an der Anlage bestehen.

 

11. Gewerbliche Schutzrechte | Softwarenutzung

11.1. Sunbit bleibt Inhaberin aller Urheber- und Verwertungsrechte an den dem Kunden im Rahmen der Auftragserfüllung überlassenen Plänen, Konstruktionszeichnungen, Präsentationen sowie sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Aufzeichnungen, Bau- und Schaltplänen und sonstigen Unterlagen, gleich ob in schriftlicher oder elektronischer Form, welche durch Sunbit angefertigt wurden. Sie dürfen ohne Genehmigung durch Sunbit Dritten nicht zugänglich gemacht oder durch den Kunden verwertet werden. Auf Anforderung durch Sunbit sind sie mit der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, zurückzugeben. Der Kunde haftet für jegliche, diesen Bedingungen widersprechende Verwendung der sich in seinem Besitz befindlichen Informationen.

11.2. Bezüglich der im Lieferumfang enthaltenen Software sowie hierfür gelieferter Updates, Upgrades und Erweiterungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software, einschließlich ihrer Dokumentation, in dem Umfang zu nutzen, wie dieses zur ordnungsgemäßen Bedienung des jeweiligen Produkts entsprechend den Bestimmungen des überlassenen Handbuchs und der Anleitungen für das jeweilige Produkt erforderlich ist.

11.3. Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich in Bezug auf den Liefergegenstand, mit welchem die Software ausgeliefert wird. Eine isolierte Nutzung der Software bzw. eine Nutzung in Verbindung mit anderen Geräten und Produkten ist dem Kunden nicht gestattet.

 

12. Gewährleistung | Haftung | Prüfpflichten

12.1. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Informationen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantien müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.

12.2. Sunbit behält sich vor, Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und Gestaltung, sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen und die keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung der vertraglich vereinbarten Leistung darstellen, auch ohne vorhergehende Ankündigungen durchzuführen. Dies stellt keinen Mangel dar. Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) gelten als vertragsgemäß und stellen ebenfalls keinen Mangel dar.

12.3. Ist der Kunde Unternehmer, hat er seinen gesetzlichen Rügeobliegenheitsverpflichtungen gem. § 377 HGB nachzukommen.

12.4. Ist der Kunde Verbraucher, hat er Mängelrügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger, offensichtlicher Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 (zehn) Werktagen nach Lieferung bzw. binnen 3 (drei) Werktagen nach erfolgter Abnahme gegenüber Sunbit anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.

12.5. Im Fall eines Mangels wird Sunbit die Nacherfüllung durch Nachbesserung vornehmen. Sollte diese fehlschlagen, erfolgt die Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen oder unmöglich, wenn sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder den Umständen etwas anderes ergibt.

12.6. Ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder verweigert Sunbit die Nacherfüllung insgesamt, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

12.7. Für Bagatellschäden im Rahmen der Installation der Anlagen an den Gebäuden des Kunden haftet Sunbit nur dann, wenn die Kosten der Nachbesserung EUR 100,00 brutto übersteigen. Auf die Mitwirkungspflichten des Kunden gem. Ziff. 6.1 und 6.2 wird verwiesen.

12.8. Soweit die Hersteller verwendeter Komponenten und Anlagen (z.B. PV-Module, Wechselrichter, Speichersystem, Ladestation, etc.) Leistungs- und Produktgarantien gewähren, richten sich die Ansprüche des Kunden aus diesen Garantien nach den Garantiebestimmungen des Herstellers und sind durch den Kunden unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen. Sunbit wird aus diesen Garantien ausdrücklich nicht verpflichtet.

12.9. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Kunde erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder Sunbit die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

12.10. Eine weitergehende Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Sunbit haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn, sonstige Vermögensschäden und genommenen Urlaub.

12.11. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Geschäftsführer, der Angestellten, der Arbeitnehmer, der Mitarbeiter, der Vertreter und der Erfüllungsgehilfen von Sunbit.

12.12. Durch Sunbit erstellte Wirtschaftlichkeitsprognosen sind lediglich eine grobe Schätzung der Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage, des Batteriespeichersystems oder eines Komplett-Systems. Die Prognose dient ausschließlich als Orientierung über die mögliche Rentabilität einer Anlage. Sunbit macht jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Prognose von einer Vielzahl von Rahmenbedingungen (z.B. Stromertrag, laufende Betriebskosten, Eigenverbrauch und gesetzlichen Rahmenbedingungen wie die Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) oder aus der Vermarktung von Flexibilitäten) abhängt, die Sunbit nicht beeinflussen kann und die sich im Laufe der Nutzungsdauer verändern können. Die Wirtschaftlichkeitsprognose beinhaltet daher ausdrücklich keine Zusage bzgl. einer Wirtschaftlichkeit oder möglichen Amortisation der Anlagen, zu erzielende Einkünfte oder eines erreichbaren Autarkiegrads.

 

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen Sunbit und dem Kunden offenen Forderungen Eigentum von Sunbit.

13.2. Ist der Kunde Unternehmer und besteht ein Kontokorrentverhältnis, behält sich Sunbit das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden vor.

13.3. Ist der Kunde Unternehmer erfolgt jede Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden für Sunbit. Erfolgt diese mit fremden, nicht Sunbit gehörenden Sachen, oder wird die Vorbehaltsware mit solchen fremden Sachen untrennbar verbunden, erwirbt Sunbit das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den fremden Sachen; für die neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Erfolgt eine Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde Sunbit anteilsmäßig Miteigentum.

13.4. Dem Kunden ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware vor Erwerb des Eigentums an der Vorbehaltsware untersagt. Der Kunde ist verpflichtet, bei Zwangspfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen auf das Eigentum von Sunbit an der Vorbehaltsware hinzuweisen und Sunbit hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren.

13.5. In den Fällen von Ziff. 7.9 ist Sunbit nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von zwei (2) Wochen berechtigt, die Vorbehaltsware unter Ausschluss etwaiger Zurückbehaltungsrechte des Kunden zurückzunehmen; in den Fällen von Ziff. 13.3 ist Sunbit zur Rücknahme im Verhältnis der Miteigentumsanteile berechtigt.

13.6. Nach Rücknahme und vorheriger Androhung ist Sunbit zur angemessenen Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.

13.7. Ein Rücktritt vom Einzelvertrag ist dazu nicht erforderlich. Auch stellen Herausgabeverlangen, Rücknahme, Androhung oder Verwertung keinen Rücktritt vom Kaufvertrag dar.

13.8. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt Sunbit jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Sunbit zustehenden Forderung ab, die ihm aus dem Wiederverkauf gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne, oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Sunbit, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sunbit verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Sunbit verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

14. Beantragung von Fördermitteln

14.1. Die Beantragung von Fördermitteln durch Sunbit für einen Kunden bedarf einer gesondert zwischen den Parteien zu schließenden Vereinbarung.

14.2. Der Kunde hat Sunbit die für die Beantragung und Durchführung des Förderverfahrens erforderlichen Vollmachten und Unterlagen jeweils unverzüglich und innerhalb der gesetzten Fristen zur Verfügung zu stellen. Sunbit macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die verzögerte Übermittlung von erforderlichen Unterlagen und Vollmachten zur Ablehnung eines Förderantrags führen kann.

14.3. Beantragt der Kunde Fördermittel selbst, hat er Sunbit rechtzeitig und umfassend hierüber und über etwaig zu beachtende Voraussetzungen für die Gewähr der Fördermittel zu informieren. Sunbit haftet ausdrücklich nicht für die Versagung einer Förderung, soweit diese auf eine unzureichende oder verspätete Information von Sunbit durch den Kunden zurückzuführen ist.

14.4. Sunbit haftet nicht für die Förderfähigkeit der vertragsgegenständlichen Anlagen oder die Gewährung einer Förderung in einer bestimmten Höhe.

14.5. Schließt das Förderprogramm einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn aus, kann eine verbindliche Auftragserteilung erst nach Zustellung des Förderbescheids erfolgen. Aufgrund der langen Bearbeitungsfristen durch die zuständigen Behörden kann es zwischen Antragstellung und Zuschlag der Fördermittel zu Erhöhungen der Materialpreise kommen. Wurde zwischen den Parteien ein bedingter Vertrag über das Erbringen der Leistungen geschlossen, steht dem Kunden für den Fall der zwischenzeitlichen Preiserhöhung ein Sonderrücktrittsrecht zu.

 

15. Datenschutz

15.1. Sunbit verarbeitet die durch den Kunden im Rahmen der Anbahnung und Durchführung des Vertrags mitgeteilten personenbezogenen Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Markt- und Messlokations-ID, Daten zum Stromverbrauch und der Stromerzeugung) vertraulich und gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Telemediengesetzes.

15.2. Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze und Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) ist Sunbit GmbH, Bgm. Sailer Str. 32, 86483 Balzhausen, Deutschland, vertreten durch den Geschäftsführer, Tobias Bihlmaier. Der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens ist zu erreichen über datenschutz@sun-bit.de.

15.3. Sunbit verarbeitet die Daten des Kunden in Durchführung des Vertrags oder vorvertraglicher Pflichten. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO.

15.4. Der Kunde wird Sunbit Änderungen seiner im Rahmen des Vertragsschlusses und der Vertragsdurchführung bekanntgegebenen Daten unverzüglich bekanntgeben.

15.5. Sunbit bedient sich bei Erbringen der Vertragsleistungen ggf Dienstleister. Werden in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten an Partnerunternehmen zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen weitergeleitet, oder verarbeiten diese Unternehmen im Auftrag von Sunbit personenbezogene Daten, hat Sunbit mit diesen Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz entsprechende Vereinbarungen über die Auftragsverarbeitung von Daten (Art. 28 DS-GVO) geschlossen. Ist der Dienstleister in einem Land ansässig, für welches kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt, erfolgt die Verarbeitung der Daten auf der Grundlage der durch die Europäische Kommission genehmigten Standardvertragsklauseln.

15.6. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Stand seiner gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Er ist weiter berechtigt, jederzeit deren Korrektur zu verlangen sowie der Nutzung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung zu widersprechen bzw. eine erteilte Einwilligung zu widerrufen, soweit die Verarbeitung der Daten nicht für die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist. Darüber hinaus hat der Kunde das Recht, die Löschung der Daten zu verlangen, soweit diese nicht für die Durchführung des Vertrags benötigt werden. Dem Kunden steht das Recht auf Datenübertragung und ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung zu. Wenn der Kunde die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten eingeschränkt haben möchte, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung des Kunden oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden. Eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling erfolgen nicht.

15.7. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden gelöscht, sobald der Zweck für deren Speicherung entfällt. Soweit nicht bereits zuvor durch den Kunden begehrt, werden die erhobenen Daten nach Beendigung der zwischen Sunbit und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisse gelöscht, soweit die erhobenen Daten nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses oder der Durchsetzung weitergehender Ansprüche erhalten bleiben müssen.

15.8. Weiter können Kunden Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einlegen. Die zuständige Aufsichtsbehörde für Sunbit ist der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Wagmüllerstraße 18, 80538 München, Tel.: +49 (0) 89 212672-0, E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de.

 

16. Online-Kommunikation

16.1. Erfolgt der Vertragsschluss zwischen Sunbit und dem Kunden elektronisch, erfolgt auch die weitere Kommunikation zwischen den Parteien in dem rechtlich zulässigen Umfang ausschließlich elektronisch. Der Kunde erhält sämtliche, im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags zu übermittelnden Nachrichten und Informationen, an die durch ihn im Rahmen des Vertragsschlusses angegebene E-Mail-Adresse.

16.2. Der Kunde ist verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrags die technischen Voraussetzungen (z.B. erreichbare E-Mail-Adresse) für die Online-Kommunikation zu schaffen und deren Erreichbarkeit sicherzustellen.

16.3. Sunbit macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Umstellung von elektronischer Kommunikation auf Papierform nicht, oder aber nur mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich ist. Soweit der Kunde auf Papierform besteht und Sunbit hierzu nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, hat er daher die hierbei entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen.

 

17. Widerrufsrecht für Verbraucher

17.1. Widerrufsrecht
Wenn Sie diesen Vertrag über unsere Website oder bei sich zuhause abgeschlossen haben, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Wahrung der Frist ist eine eindeutige Erklärung (z.B. schriftlich via Brief oder Fax, via Mail oder auch telefonisch) gegenüber Sunbit dahingehend erforderlich, dass der Vertrag widerrufen werden soll. Für einen Widerruf in Textform kann das auf unserer Website zugängliche Widerrufsformular verwendet werden. Sie können anstelle des Musters auch eine eigene eindeutige Erklärung uns gegenüber abgeben. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss, oder, bei der Lieferung von Waren, ab dem Tag, an dem Sie, oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware (oder die letzte Ware, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück im Falle eines Vertrags über mehrere Waren einer einheitlichen Bestellung oder die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken) in Besitz genommen haben bzw. hat. Soweit die Waren nach ihren besonderen Anforderungen und Spezifikationen erstellt worden sind, verweisen wir ausdrücklich auf Ziff. 17.4 dieser Widerrufsbelehrung. Bei Vorliegen der dort näher genannten Voraussetzungen ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an: Sunbit Energietechnik GmbH, Bgm. Sailer Str. 32, 86483 Balzhausen, Telefon +49 (0) 82 81 50 89 10, E-Mail: info@sun-bit.de

17.2. Widerrufsfolgen
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung, als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung über Ihren Widerruf zurückzuzahlen. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für die Rückzahlung berechnen wir Ihnen keinerlei Entgelt. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben, oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie müssen erhaltene Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf des Vertrags unterrichten, an uns zurücksenden oder uns übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung kostenfrei. Nicht paketversandfähige Waren werden bei Ihnen abgeholt.
Für einen etwaigen Wertverlust der Waren müssen Sie nur dann aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit diesen zurückzuführen ist.

17.3. Erhaltene Dienstleistungen
Soweit Sunbit aufgrund Ihres Wunsches bereits während des Laufs der Widerrufsfrist Dienstleistungen erbringt, haben Sie hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen die dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung Ihres Widerrufsrechts bezüglich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.

17.4. Ausschluss und Erlöschen des Widerrufsrechts
Vorstehendes Widerrufsrecht besteht nicht, soweit die bestellten Waren nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch Sie maßgeblich war, oder die Waren eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Kunden vollständig erfüllt wurde, bevor der Kunde sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

 

18. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher

18.1. Sunbit nimmt nicht an Verfahren mit Verbrauchern zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teil.

18.2. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder einem Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

19. Subunternehmer

19.1. Sunbit ist berechtigt, zur Leistungserbringung im eigenen Ermessen Subunternehmer einzusetzen.

19.2. Soweit in diesen AGB oder dem Auftrag Sunbit als Erbringer der Leistungen genannt wird, umfasst dieses auch das Erbringen der Leistungen durch etwaige Subunternehmer

 

20. Erfüllungsort | Gerichtsstand | Anwendbares Recht

20.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Sunbit.

20.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

21. Schlussbestimmungen

21.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126 b BGB. Dies gilt auch für ein Abbedingen der Textformklausel.

21.2. Sunbit ist berechtigt, das Kundenprojekt in anonymisierter Form als Referenz zu nutzen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
21.3. Ist der Kunde Unternehmer und sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In allen Fällen der Unwirksamkeit dieser AGB gilt, dass eine unwirksame Bestimmung stets durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, jedoch wirksam ist und der Erfüllung des Vertrags dienlich ist.